KINDERGARTENGEBÜHRENBEFREIUNG

Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Förderung in einer Einrichtung der Kindestagespflege.

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung.Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Ein Kind im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten.

Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) sieht in § 90 Absatz 3 vor, dass der Tagesstättenbeitrag ganz oder teilweise auf Antrag übernommen werden soll, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Grundsätzlich nicht zuzumuten ist die Belastung, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Bei Eltern mit Einkommen erfolgt eine Prüfung, ob die Belastung des Tagesstättenbeitrages den Eltern zuzumuten ist, nach den Regelungen der §§82-85, 87,88 und 92a SGB XII. Hierbei wird eine Einkommensgrenze (Grundbetrag, Familienzuschläge, Kosten der Unterkunft) dem bereinigten Nettoeinkommen der Familie gegenübergestellt. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich dann, ob der Beitrag ganz oder teilweise übernommen wird oder der Antrag abzulehnen ist. Die Übernahme erfolgt in der Regel für 12 Monate. Die Verlängerung ist rechtzeitig unter neuerlicher Vorlage von prüffähigen Unterlagen zu beantragen. Eine rückwirkende Antragstellung und Kostenübernahme ist nicht möglich. Es gilt das Datum des Antrageingangs. Der Antrag kann auch bei den Städten und Gemeinden im Rheingau-Taunus-Kreis abgegeben werden.

Die Kosten des Mittagessens können vom Jugendamt nicht übernommen werden. Sie können aber im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes einen Antrag beim Kommunalen JobCenter stellen.

Die Anträge zur Übernahme des Essensgeldes sowie der Betreuungskosten finden Sie unter Formulare/Publikationen.

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31.03.2023

Das Alter neu denken

Soziales

Wanderausstellung „Was heißt schon alt?“ zu Gast im Kompetenzzentrum Pflege


30.03.2023

Ein guter Ort zum Leben und Lernen

Schule

Die Lindenschule in Breithardt bietet optimale Förderung von Kindern mit Beeinträchtigung


28.03.2023

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