AMTSVORMUNDSCHAFT
Beratung und Unterstützung
Wenn Sie für Ihr Kind allein sorgeberechtigt sind oder sich Ihr Kind bei gemeinsamer Sorge in Ihrer Obhut befindet, beraten und unterstützen wir Sie kostenfrei in folgenden Angelegenheiten:
- die Feststellung der Vaterschaft zu Ihrem Kind
- die Berechnung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Ihr Kind
Wenn Sie zwischen 18 und 21 Jahre alt sind, können wir Sie auch hinsichtlich Ihrer eigenen Unterhaltsanprüche beraten und unterstützen.
Beistandschaften
Bei Bedarf können Sie auch eine Beistandschaft beantragen. Damit beauftragen Sie uns, alle notwendigen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft bzw. Berechnung und Geltendmachung der Unterhaltsansprüche Ihres Kindes zu veranlassen.
Beurkundungen
Bei uns können Sie in Kindschaftsangelegenheiten folgende Erklärungen kostenfrei beurkunden lassen:
- Vaterschaftsanerkennungen sowie erforderliche Zustimmungserklärungen
- Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht
- Mutterschaftsanerkennungen
- Unterhaltsverpflichtungen
- Bereiterklärungen der Adoptionsbewerber zur Annahme eines zur internationalen Adoption vorgesehenen Kindes
- Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind
- Verzichtserklärung des Vaters auf die Übertragung der elterlichen Sorge (Adoption)
Für eine Beurkundung ist die Vereinbarung eines Termins unbedingt erforderlich. Bei der Terminvereinbarung wird mitgeteilt, welche Unterlagen für die Aufnahme der Urkunde vorgelegt werden müssen.
Vormundschaften/ Pflegschaften
Durch Beschluss des Familiengerichtes wird dem Jugendamt die gesamte elterliche Sorge oder Teile davon übertragen.
Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister
Hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht inne, muss sie gegenüber Behörden oder Dritten unter Umständen nachweisen, dass sie alleine sorgeberechtigt ist (zum Beispiel Kindergarten, Schule, Bank, Sportverein etc.). Daher kann eine alleine sorgeberechtigte Mutter auf Antrag eine Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister erhalten. Das alleinige Sorgerecht hat eine Mutter:
- wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war und keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen abgegeben wurden
- wenn die Eltern nicht zu einem späteren Zeitpunkt geheiratet haben
- wenn den Eltern nicht durch das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsamen übertragen wurde.
Örtlich zuständig für die Ausstellung der Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister ist das Jugendamt des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter des Kindes.
Die Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister können Sie direkt online oder auch telefonisch unter 06124 510 -656, -706, -771 beantragen. Es werden folgende Angaben benötigt:
- Name und Vorname der Mutter
- Anschrift der Mutter
- Telefonnummer und/oder E-Mailadresse (falls Rückfragen bestehen)
- Name und Vorname des Kindes, sowie den Namen des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt, sofern dieser vom jetzigen Namen abweicht
- Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes (für im Ausland geborene Kinder, ist zusätzlich das Geburtsland anzugeben)
- Waren oder sind Sie mit dem Vater des Kindes verheiratet?
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