FAHRERLAUBNISBEHÖRDE (Fahrerlaubnisklassen)

Fahrzeugart
Neue Klasse ab 2013FahrzeugdefinitionAlte Klasse bis 2012
AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit:

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
  • einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor
  • mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
    oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren
auch mit Beiwagen.

Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.

M

Dreirädrige Kleinkrafträder mit:

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)
S

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit:

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder
  • maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
  • maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
  • Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
S
A1

Krafträder mit:

  • Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
  • Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max.O,1 kW/kg
auch mit Beiwagen.
A1

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit:

  • symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren

oder

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von bis zu 15 kW
B
A2

Krafträder mit:

  • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

A1)
A

Krafträder mit:

  • Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h,

auch mit Beiwagen.

A

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • Leistung von mehr als 15 kW oder
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren)

oder

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h und
  • Leistung von mehr als 15 kW.
B
B

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit:

  • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt.
B
B2)

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit:

  • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg
BE
BEZugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3 500 kgBE
C1

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit:

  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

C1
C1E

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit:

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3 500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.
BE

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit:

  • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.
C1E
C

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit:

  • zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

C
CEZugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.CE
D1

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A):

  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
  • Länge nicht mehr als 8 m,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

D1
D1EZugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.D1E
DKraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.D
DEZugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.DE
T
  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

T
L
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25km/h geführt werden, sowie
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
L

1) Gilt nur für leistungsbeschränkte Motoren
2) Gilt ausschließlich in Verbindung mit der Schlüsselzahl 96

Mindestalterregelung

KlasseMindestalter
AM16 Jahre
A116 Jahre
A218 Jahre
A24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
21 Jahre für 3-rädrige Kfz. Mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mind. 2 Jahren
B, BE18 Jahre
17 Jahre bei der Teilnahme am begleitetem Fahren ab 17 oder
17 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen1)
C1, C1E18 Jahre
C, CE21 Jahre
18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen1)
D1, D1E21 Jahre
18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen1)
D, DE24 Jahre
23 Jahre / 21 Jahre / 20 Jahre / 18 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen mit Auflagen1)
T16 Jahre (bis 18 Jahre beschränkt auf bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h)
L16 Jahre

1) Berufskraftfahrerqualifikation bzw. Berufsausbildung „Berufskraftfahrer“ oder vergleichbar, siehe §10 FeV

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Jugendhilfe, Jugendförderung

Erfolgreicher Abschluss des Schulungskurses „Pädagogische Unterstützer und Unterstützerinnen“


WETTER

Sonntag, 26.03.2023
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leichter Regen
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Montag, 27.03.2023
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wolkig
-1 °C (Nacht)
5 °C (Tag)
Dienstag, 28.03.2023
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