ADRESSÄNDERUNG

Bei Wohnungswechsel muss die Adresse im Führerschein nicht geändert werden.

Falls der Geburtsname im Führerschein eingetragen ist, ist bei einer Namensänderung eine Berichtigung im Führerschein nicht erforderlich.

Andernfalls werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Umtausch in einen Scheckkartenführerschein(nur zur Vorlage bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung)
  • Geänderter Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (bei Vorlage eines Reisepasses bitte mit Meldebestätigung vom Einwohnermeldeamt, die nicht älter als 3 Monate sein darf), ggf. Urkunde über die Namensänderung
  • Führerschein
  • Biometrisches Lichtbild für Personaldokumente (ohne abgerundete Ecken)
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde, sofern der Führerschein nicht in Bad Schwalbach oder Rüdesheim am Rhein ausgestellt wurde

Die persönliche Vorsprache ist zwingend erforderlich.
Die Verwaltungsgebühr beträgt 25,30 Euro.

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Rheingau-Taunus-Kreis
Kreisverwaltung
Heimbacher Straße 7
65307 Bad Schwalbach
06124 510-0

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24.03.2023

Die Brummer aus Aarbergen

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Rüdiger Schwenk züchtet auf seinem Hof in Kettenbach Erd-Hummeln und leistet damit einen wertvollen Beitrag zum Artenschutz


24.03.2023

Landesehrenbrief an Dieter Helmut Ruß verliehen

Ehrungen

Landrat Frank Kilian hat den Hünstettener für sein Ehrenamt im Schulwesen ausgezeichnet


21.03.2023

Projekt Kita-Einstieg wird vom Rheingau-Taunus-Kreis weitergeführt

Jugendhilfe, Jugendförderung

Erfolgreicher Abschluss des Schulungskurses „Pädagogische Unterstützer und Unterstützerinnen“


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