SCHULRAUMVERGABE

Die Vergabe von Schulräumen erfolgt auf der Grundlage der Schulraumbenutzungsrichtlinien und der Entgeltordnung für die Benutzung von kreiseigenen Schulräumen in der jeweils gültigen Fassung.

Als Schulräume gelten Unterrichtsräume, also Gruppen-, Fachräume sowie Aulen, die auf Antrag für außerschulische Zwecke zur Verfügung gestellt werden können. Ein Anspruch auf Überlassung besteht jedoch nicht. Fachräume werden nur dann an Dritte überlassen, wenn eine fachlich vorgebildete Kraft die Aufsicht oder die Leitung der Veranstaltung übernimmt. Die Nutzung der Schulräume darf den ordnungsgemäßen Schulbetrieb nicht beeinträchtigen.

Schulräume werden vorrangig gemeinnützigen Vereinen, juristischen Personen, Städten und Gemeinden, politischen Parteien (außer Wahlveranstaltungen) und anderen Personengruppen des Rheingau-Taunus-Kreises überlassen, wenn die geplante Nutzung kulturellen Zwecken, der Bildungsförderung oder ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient.Anderen Verbänden, Gruppen und Einzelpersonen können Schulräume zur außerschulischen Nutzung nur überlassen werden, wenn die Belange der Schulen nicht beeinträchtigt werden.

Die Benutzung von schulischen Einrichtungen für kommerzielle oder gewerbliche Zwecke wird in der Regel nicht gestattet. Nur in Ausnahmefällen kann im Zusammenwirken mit der Schulleitung ein entsprechender Antrag geprüft werden.Die außerschulische Nutzung der Schulräume ist in der Regel montags bis freitags ab 17.00 Uhr, samstags und sonntags und an schulfreien Tagen ab 9.00 Uhr möglich. Die Benutzungszeit endet um 22.00 Uhr. Um 22.15 Uhr müssen alle Personen das Schulgrundstück verlassen haben. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Fachdienstes Schule und Sport.

Anträge auf Erteilung einer Zuweisung für die Nutzung von Schulräumen sind mindestens vier Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin von einer vom Verein ermächtigten Person beim Fachdienst Schule, Hochbau und Liegenschaften, Sport und Kultur der Kreisverwaltung zu stellen. Terminstornierungen müssen spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin bei der gleichen Adresse vorliegen.

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Rheingau-Taunus-Kreis
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Heimbacher Straße 7
65307 Bad Schwalbach
06124 510-0

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