Amtliche Bekanntmachung des Rheingau-Taunus-Kreises, Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen für die Stadt Bad Schwalbach

Durchführung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I. S. 606) zuletzt geändert am 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434)

- Offenhalten von Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten –

Der Bereich „Kernstadt Bad Schwalbach“ wird als Ausflugsort gemäß § 5 Abs. 2 HLöG mit der Folge bestimmt, dass an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen die Läden für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien und Waren, die für diesen Ort kennzeichnend sind sowie Gegenstände des touristischen Bedarfs geöffnet werden dürfen.

Die Dauer der Öffnungszeiten darf an diesen Tagen acht Stunden nicht übersteigen.

Diese Bestimmung schließt die Genehmigung über die Freigabe des Verkaufs an folgenden

Sonn- und Feiertagen im Zeitraum 2024 ein:

April                           21., 28.,

Mai                             5., 12., 19., 26.,

Juni                            2., 9., 16., 23., 30.,

Juli                             7., 14., 21., 28.,                     

August                       4., 11., 18., 25.,

September                 1., 8., 15., 22., 29.,

Oktober                     6., 13., 20., 27.,

November                  3., 10.,

Dezember                  1., 8., 15., 22.

 

Öffnungszeiten:

10:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 HlöG sind die Zeiten der Hauptgottesdienste bei der Festsetzung der Öffnungszeiten zu berücksichtigen.

Auf die Bestimmungen des § 9 HLöG wird hingewiesen.

Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes stellt eine

Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Bad Schwalbach, 16. April 2024

Der Kreisausschuss des

Rheingau-Taunus-Kreises

Im Auftrag

gez.

Pendelin